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» Angelegenheiten, persönliche
betreffen das Umfeld unmittelbar: Eigene Wohnung oder Heim?
Operieren oder nicht? Wer darf die Krankenakte einsehen, wer darf
vom Arzt Auskunft verlangen? Weil es um den Kern des Selbst-
bestimmungsrechts geht, verlangt der Gesetzgeber eine ausdrück-
liche Ermächtigung des Bevollmächtigten.
» Angelegenheiten, vermögensrechtliche
sind zum Beispiel: Einzahlungen und Abhebungen von einem Bank-
konto, der Abschluss oder die Kündigung eines Mietvertrags,
Einfordern von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Nur in
Ausnahmefällen, zum Beispiel bei der Errichtung eines Testaments,
kann ein Bevollmächtigter nicht wirksam handeln.
» Ausfertigungen
sind besondere Abschriften notarieller Urkunden. Der Aus-
fertigungsvermerk bestätigt nicht nur die Übereinstimmung
mit der Urschrift, sondern gibt der Ausfertigung auch die
Wirkung eines Originals. Der Vollmachtgeber legt fest, unter
welchen Voraussetzungen der Notar die Ausfertigungen erteilt.
» Bauträgervertrag
Oft werden Häuser oder Wohnungen verkauft, die noch nicht fertig-
gestellt sind. Der Verkäufer heißt dann Bauträger. Bauträger und
Käufer haben Vorteile: Der Bauträger hat Planungssicherheit.
Das senkt die Kosten und wirkt sich günstig auf den Kaufpreis aus.
Der Käufer kann das Objekt mitgestalten. Da das Kaufobjekt noch
nicht besichtigt werden kann, sind eine genaue Baubeschreibung
und die Baupläne besonders wichtig. Diese Unterlagen muß sich
der Käufer von dem Bauträger rechtzeitig vor der Beurkundung
aushändigen lassen und genau durchsehen.
Bei einem Bauträgervertrag zahlt der Käufer den Kaufpreis meist
nicht in einem Betrag, sondern in Raten. Die Raten richten sich
nach dem tatsächlichen Baufortschritt. Der Bauträgervertrag legt
auch fest, bis zu welchem Zeitpunkt das Objekt fertiggestellt sein
muss. Er regelt die Rechte des Käufers bei Baumängeln. Sonder-
wünsche des Käufers müssen wie alle Vereinbarungen mit dem
Bauträgervertrag beurkundet werden.
» Betreuer
Das Vormundschaftsgericht bestellt für einen Erwachsenen auf dessen
Antrag von Amts wegen einen Betreuer, wenn er auf Grund einer Psy-
chischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1
BGB)
» Beurkundung
Der Notar bespricht den Vertragstext mit den Beteiligten, wobei
er ihn vollständig vorliest, damit nichts übersehen wird.
Wenn alle mit dem Text einverstanden sind, unterschreiben sie
ihn. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Notar, dass er den
Vertrag amtlich geprüft hat und die Beurkundung abgeschlossen
ist. Das Original wird sicher und vertraulich beim Notar verwahrt.
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» Einzelkaufmännisches Unternehmen
ist der einfachste EInstieg, in dem das Unternehmen als Kauf-
mann oder Kauffrau selbst geführt wird. Kaufmann wird jeder
Gewerbetreibende – außer bei Kleinstbetrieben – automatisch.
Wer so Kraft Gesetzes Kaufmann ist, muss sich, seine Firma
und den Ort seiner Handelsniederlassung zum Handelsregister
anmelden.
» Erbbaurecht
Grundstück und Haus gehören normalerweise untrennbar zu-
sammen. Wer also ein Haus kaufen will, der muss das Grund-
stück kaufen, auf dem das Haus steht. Wird der Käufer als
Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen,
wird er automatisch auch Eigentümer des Hauses. Beim Erb-
baurecht ist das anders. Erwirbt man ein Erbbaurecht, kann
man auf einem Grundstück, das einem anderen gehört,
ein eigenes Haus haben (entweder bauen oder ein vorhandenes
nutzen). Dafür erhält der Grundstückseigentümer normaler-
weise einen jährlichen Geldbetrag – den Erbbauzins. Erbbau-
rechte können wie Grundstücke verkauft und belastet werden.
» Erbengemeinschaft
Jedem Erben steht entsprechend seiner Erbquote ein Anteil am
gesamten Nachlass zu. Einzelene Gegenstände werden nicht
zugeordnet. Über die einzelnen Gegenstände können die Mit-
erben nur gemeinschaftlich verfügen. Sie müssen sich also
einigen. Häufig dauert es sehr lange, bis es zu einer Einigung
kommt. Oft ist die unparteiische Beratung durch einen Notar
dabei hilfreich, bei der Übertragung von Grundstücken durch
die Beurkundungspflicht sogar erforderlich.
» Erbfall
Wenn ein Mensch stirbt, übernehmen die Erben die Erbschaft.
Vermögensgegenstände und Schulden gehen automatisch auf sie
über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft. Aber Vorsicht:
Für Lebensversicherungen oder Gesellschaftsbeteiligungen können
Sonderregeln gelten.
» Erbschaft- oder Schenkungsteuer
Steuerliche Überlegungen spielen besonders dann eine Rolle,
wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt. Sie müssen bei
der Gestaltung berücksichtigt werden. Vereinfacht kann man
sagen: Je näher das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der
Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Der Steuersatz
ist außerdem auch abhängig vom steuerlichen Wert der Erbschaft.
Das Finanzamt bewertet ein Grundstück anders als Bargeld.
Als Erbrechtsspezialist arbeitet der Notar eng mit steuerlichen
Beratern der Beteiligten zusammen. Dies zeigt: Das Erbrecht ist
kein einfaches Rechtsgebiet. Vermögen oder ein Wohnsitz im
Ausland, eine ausländische Staatsangehörigkeit wirken sich auf
das Erbrecht aus. Familienstand, Verwandtschaftsverhältnisse und
die Vermögensverteilung haben großen Einfluss auf die rechtlichen
und wirtschaftlichen Folgen des Erbfalls. Nur mit sorgfältiger
Beratung und Planung lassen sich böse Überraschungen vermeiden.
» Erbschein
Das Amtsgericht prüft und bescheinigt amtlich, wer der Erbe eines
Verstorbenen ist. Üblicherweise lassen Erben den erforderlichen
Erbscheinantrag von einem Notar vorbereiten und beurkunden.
Der Antragsteller muss Belege einreichen und an Eides statt ver-
sichern, das seine Angaben richtig sind.
» Erbvertrag
Der Erblasser kann in einem Vertrag vereinbaren, wer Erbe oder
Vermächtnisnehmer wird. Weil der Erbvertrag auch mit Fremden
geschlossen werden kann, kann er zum Beispiel eine Altenpflege
absichern. Wegen der besonderen Bindung ist die Beratung und
Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben.
Wer einen Ehevertrag schließt, kann ohne Mehrkosten einen Erb-
vertrag mit beurkunden lassen.
» Firma
Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften haben einen beson-
deren Namen, unter dem sie am Rechtsverkehr teilnehmen,
die Firma. Eine Firma kann den Namen des Inhabers verwenden,
auf den Unternehmensgegenstand hinweisen oder eine Fantasie-
bezeichnung sein. Der Rechtsformzusatz zeigt an, dass hinter
„Blume e. Kfr.“ eine eingetragene (Einzel-)Kauffrau und hinter
„DNotV GmbH“ eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung steht.
Die Industrie- und Handelskammer vor Ort gibt Hinweise,
ob eine Firma zulässig ist. Wer nicht rechtzeitig fragt, muss sein
Briefpapier vielleicht neu drucken lassen.
» Förmlichkeiten
sind kein Selbstzweck. Das Vereinsregister kann seine Funktion
nur erfüllen, wenn das Amstgericht bei Eintragungen penibel auf
deren Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Beschlüssen
der Vereinsorgane achtet. Wer über diese Genauigkeit stöhnt,
sollte daran denken: Sie dient allen, vor allem dem eigenen Schutz.
» Gebühr
siehe Notarkosten
» Gemeinnützigkeit
Verfolgt ein Verein ausschließlich Ziele, die der Allgemeinheit
dienen, kann er als gemeinnützig anerkannt werden. Dann wird
er steuerlich bevorzugt behandelt und kommt leichter in den
Genuss von öffentlichen Fördermitteln. Die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit kann für die Finanzplanung eines Vereins
wichtig sein. Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen anhand
des Vereinszwecks und der tatsächlichen Tätigkeit des Vereins.
Am besten stimmen Sie den Entwurf der Vereinssatzung nicht
nur mit Ihrem Notar, sondern auch mit dem zuständigen Finanz-
amt ab, damit die Satzung nicht schon kurz nach der Gründung
geändert werden muss.
» Gemeinschaftliches Eigentum
sind das Grundstück und alle Teile des Gebäudes, die nicht Sonder-
eigentum sind. Das sind vor allem die tragenden Teile des Gebäudes
und alle gemeinschaftlich genutzten Bereiche (z.B. Treppenhäuser,
Aufzüge, Flure oder Heizungsanlagen).
» Generalvollmacht
nennt man eine umfassende Ermächtigung für alle Erklärungen.
Für wichtige Geschäfte ist die Beurkundung durch einen Notar
vorgeschrieben. In persönlichen Angelegenheiten (Arztbehandlung)
müssen die Befugnisse teilweise ausdrücklich genannt werden.
Mit einer Patientenverfügung kann man Anordnungen treffen,
wie lange Ärzte bei einem unheilbaren Leiden die Behandlung
fortsetzen sollen. Vorsorgevollmacht heißt, dass die Vollmacht
nur im Notfall benutz werden soll.
» Gesellschaftsvertrag
bzw. Satzung sind das Grundgesetz einer Gesellschaft. Der Gesell-
schaftsvertrag regelt wichtige Fragen. Er legt fest, wie die Gesell-
schaft heißt (Firma), wo sie ihren Sitz hat, welchen Zweck
sie verfolgt. Andere Punkte sind nicht weniger wichtig: Wer trifft
die Entscheidungen, mit welcher Mehrheit? Und wer vertritt die
Gesellschaft nach außen? Wie soll der Gewinn der Gesellschaft
verwendet oder verteilt werden? Welche Leistungen müssen die
Gesellschafter erbringen? Was geschieht, wenn ein Gesellschafter
verstirbt oder aus der Gesellschaft ausscheiden will?
» Grundbuch
Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt, einer Abteilung des
Amtsgerichts, geführt. Dem Grundbuch kann jeder die Eigen-
tumsverhältnisse, die genaue Beschreibung des Grundstücks
und dessen mögliche Belastungen (zum Beispiel Wegerechte,
Grundschulden, Hypotheken) entnehmen. Es ist ein öffentliches
Register, auf das man sich verlassen kann. Der Notar sieht
das Grundbuch für die Vertragsbeteiligten ein und erläutert
dessen Inhalt.
» Grundschuld oder Hypothek
Viele Käufer eines Grundstücks sagen: „Mein Haus gehört für die
nächsten 30 Jahre der Bank.“ Diese Redensart meint: Zwar wird
der Käufer Eigentümer, wenn er im Grundbuch steht. Die Bank
kann aber auf das Grundstück zugreifen, wenn der Darlehens-
nehmer nicht pünktlich zahlt. Mit der Eintragung einer Grund-
schuld oder einer Hypothek ist es, als hätte der Käufer das
Grundstück der Bank „verpfändet“.
Die Bank kann das Grundstück durch Zwangsverwaltung oder
Zwangsversteigerung zu Geld machen. Gegenüber der Hypothek
hat die Grundschuld den Vorteil, dass sie beliebig oft als Sicher-
heit für andere Forderungen verwendet werden kann. Welche
Schulden durch die Grundschuld abgesichert werden, ergibt sich
aus einer besonderen Vereinbarung – der Zweckerklärung.
Die Zweckerklärung ist deshalb besonders wichtig. Man sollte
sie sich genau ansehen. Fragen beantwortet der Notar in einem
persönlichen Beratungsgespräch.
» Grundschuldzinsen
Oft werden Grundschuldzinsen von 15%, 18% oder 20% verein-
bart und eingetragen. Das ist eine Obergrenze. Es bleibt Spiel-
raum für andere Forderungen. Wirtschaftlich entscheidend ist
die Zinshöhe der gesicherten Forderung, also z. B. aus dem
Darlehensvertrag.
» Haftungsbeschränkung
hat einen Preis, nämlich die Pflicht zur Kapitalaufbringung: Bei
einer GmbH müssen die Gesellschafter mindestens 25.000 Euro
als Stammeinlage übernehmen; bei der AG sind für mindestens
50.000 Euro Grundkapital Aktien zu zeichnen. Für die UG genügt
zunächst theoretisch zwar ein Euro, die 25.000 Euro Stamm-
kapital der GmbH müssen dann aber aus den Gewinnen der
Gesellschaft angespart werden. Neben der Einlage von Geld
sind auch Sacheinlagen (also ein Auto, ein Grundstück oder
eine Maschine) möglich. Über die Förmlichkeiten berät Sie
Ihr Notar.
» Hausrat
sind alle Gegenstände, die für die Wohn- und Hauswirtschaft der
Familie bestimmt sind. Das reicht vom Kochlöffel bis zum ge-
meinsam genutzten Auto. Im gesetzlichen Güterstand gilt:
Wird ein Hausratsgegenstand ersetzt, gehört der Ersatzgegenstand
automatisch demjenigen, der Eigentümer des alten war – auch
wenn anstelle des Kofferradios eine Stereoanlage gekauft wird.
» Hypothek
siehe Grundschuld
» Innen- und Außenverhältnis
beschreiben zwei unterschiedliche juristische Ebenen. Die Gestaltung
des Außenverhältnisses entscheidet darüber, ob die Erklärung des Be-
vollmächtigten den Vollmachtgeber bindet, also ob der Bevollmächtigte
wirksam für den Vollmachtgeber handeln kann. Im Innenverhältnis
legt der Vollmachtgeber fest, wann der Bevollmächtigte handeln darf.
Setzt sich der Bevollmächtigte über diese internen Anweisungen hin-
weg, kann er sich strafbar machen. Außerdem schuldet er dem Voll-
machtgeber in diesem Fall Schadensersatz.
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» Kapitalerhöhung
Das Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft wird durch
eine Satzungsänderung erhöht; Anteile an der Gesellschaft,
z. B. Aktien oder GmbH-Geschäftsanteile, werden neu gebildet.
Für diese neuen Anteile zahlt der Übernehmer eine Gegen-
leistung an die Gesellschaft (Nennwert des Anteils, gegebenen-
falls zuzüglich Aufgeld). Damit führt er dem Unternehmen
frisches Geld zu.
» Kapitalgesellschaft
Die Alternative zur Personengesellschaft, aber auch zur Tätigkeit
als Einzelkaufmann ist die Gründung einer Kapitagesellschaft.
Alleine oder mit mehreren, mit Hilfe des Notars ist eine Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung (GmbH), auch in der Variante
Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) oder sogar
die Aktiengesellschaft (AG) schnell aus der Taufe des Handels-
registers gehoben. Mit der Eintragung der Gesellschaft in das
Handeslregister entsteht eine juristische Person. Sie hat einige
Rechte und Pflichten. Für die Gesellschafter ist das ein großer
Vorteil – sie haften nicht mehr selbst. Für Verbindlichkeiten
der Gesellschaft können Gläubiger nur auf deren Vermögen zu-
greifen. Auch wenn die Gesellschaft in die Pleite geht, ist zwar
die Beteiligung an der Gesellschaft wertlos, aber den Gesell-
schaftern bleibt ihr restliches Privatvermögen erhalten.
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» Mediation
Mediation und Schlichtung unterscheiden sich in der Rolle des
unparteiischen Dritten. Der Mediator unterbreitet im Gegensatz
zum Schlichter keinen Vergleichsvorschlag und hält sich bei der
inhaltlichen Bewertung einer Lösung zurück. Er erleichtert die
Gesprächsführung, er übersetzt oder übermittelt Informationen.
Mit seiner Hilfe sehen die Beteiligten hinter formulierten Forde-
rungen („Positionen“) ihre Interessen. Manche Formen der
Mediation sind rechtlich, andere stärker psychologisch geprägt.
Nicht zufällig haben sich diese Techniken vor allem in der Fami-
lienmediation entwickelt.
» Notaranderkonto
In vielen Fällen zahlt der Käufer den Kaufpreis direkt an den Ver-
käufer oder an von diesem bestimmte Personen. Manchmal kann
es aber im Interesse des Verkäufers oder Käufers sein, dass auch
zur Kaufpreiszahlung der Notar eingeschaltet wird. Der Käufer
zahlt dann auf das Notaranderkonto. Das Notaranderkonto ist ein
Konto des Notars, auf dem aber Geld liegt, das Anderen gehört.
Die Führung des Notaranderkontos ist also eine besonders verant-
wortungsvolle Aufgabe. Im Kaufvertrag weisen der Verkäufer und
der Käufer den Notar an, wie der Kaufpreis von dem Notarande-
rkonto ausgezahlt werden kann.
» Notarkosten
» Obligatorische Streitschlichtung
In den Ländern Baden- Württemberg, Bayern, Brandenburg,
Hessen, Nordrhein- Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein Ihr Notariat ist ein Güte- oder Schlichtungs-
verfahren für folgende Streitigkeiten vorgesehen:
» vermögensrechtl. Streitigkeiten mit einem Wert bis zu 750 Euro,
» bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten,
» Streitigkeiten wegen der Verletzung der persönlichen Ehre.
Notare können als Gütestellen offiziell anerkannt werden, in Bayern
ist jeder Notar kraft Gesetzes Gütestelle.
» Öffentliche Beglaubigung
Bei einer öffentlichen Beglaubigung wird die Unterschrift unter
einer schriftlichen Erklärung von einem Notar beglaubigt.
Der Notar bestätigt, dass eine bestimmte Person eine UNterschrift
geleistet hat. Dazu muss der Text in Gegenwart des Notars unter-
schrieben werden ider die Unterschrift vor dem Notar persönlich
anerkannt werden. Kennt der Notar den Unterzeichner nicht, prüft
er dessen Identität anhand amtlicher Ausweise.
Dadurch schützt die Unterschriftsbeglaubigung nicht nur die
Sicherheit des Rechtsverkehrs, sondern auch Unterzeichner
vor Fälschungen ihrer Unterschrift. Mehrere Unterzeichner
können ihre Unterschrift auch nacheinander beglaubigen lassen
oder zu verschiedenen Notaren gehen.
» Öffentliche Urkunden
sind Urkunden die von Gericht, Behörden oder Notaren errichtet
werden. Der Inhalt einer öffentlichen Urkunde bindet die Gerichte.
Vor Gericht gilt als bewiesen, dass die beurkundete Erklärung mit
dem in der Urkunde niedergeschriebenen Inhalt abgegeben wurde.
Die Urkunde des Notars ist also besonders rechtssicher. Auch das
hilft Streit zu vermeiden
» Patientenverfügung
Die Patientenverfügung, die auch Patiententestament genannt
wird, ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte.
Jeder kann auf diese Weise festlegen, welche Behandlung
er für den Fall wünscht, dass er seinen Willen nicht mehr
kundtun kann. Im weitesten Sinn ist deshalb auch die Be-
stimmung, keine Bluttransfusion oder Organspende zu wollen,
eine Patientenverfügung. Die meisten Patientenverfügungen
betreffen Behandlungswünsche für das Lebensende.
Eine Beratung durch den Notar stellt sicher, dass keine vor-
eiligen Entscheidungen gefällt und die persönlichen Wünsche
juristisch korrekt formuliert werden. Wer bereits von einer
Krankheit weiß, sollte den erwarteten Krankheitsverlauf und
mögliche Behandlungsmaßnahmen mit einem Arzt seines Ver-
trauens besprechen. Der Notar kann dann die medizinischen
Vorgaben juristisch einwandfrei in die Patientenverfügung ein-
arbeiten.
» Personengesellschaft
Mehrere Personen können sich zu einer Personengesellschaft
zusammenschließen. Die wichtigsten sind: Gesellschaft bürger-
lichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (oHHG) und
Kommanditgesellschaft (KG). Angehörige freier Berufe können
zudem eine Partnergesellschaft gründen.
Für die Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft haftet zum
einen das Gesellschaftvermögen, zum anderen müssen auch
die Gesellschafter grundsätzlich mit ihrem ganzen Privatvermögen
für Schulden der Gesellschaft einstehen. Diese Haftung ist bei
der KG für die Kommanditisten auf die im Handelsregister ein-
getragene Einlage beschränkt. Den notwendigen Gesellschafts-
vertrag können Sie inden meisten Fällen formlos abschließen.
Wegen der kompetenten Beratung und der besonderen Rechst-
sicherheit lassen viele Gesellschafter ihren Vertrag trotzdem
vom Notar entwerfen und beurkunden.
» § 181 BGB
verbietet es dem Bevollmächtigten im Namen des Vollmachtgebers
mit sich selbst ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Das bedeutet,
dass der Bevollmächtigte sich zum Beispiel nicht das Auto des Voll-
machtgebers schenken kann. Sollen solche Geschäfte nach dem
Willen des Vollmachtgebers möglich sein, kann der Bevollmächtigte
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
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» Scheidungsfolgenvereinbarung
siehe Trennungsvereinbarung
» Schenkung
» Schiedsgerichtsverfahren
Manchmal lässt sich ein Konflikt nur durch die verbindliche Ent-
scheidung eines Dritten lösen. Dies ist die Aufgabe eines Richters.
Schiedsgerichtsverfahren können gegenüber Verfahren vor staat-
lichen Gerichten besondere Vorteile haben. Vorteile des Schieds-
gerichtsverfahrens sind:
» größere Verfahrensfreiheit,
» Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens,
» größere Bedeutung der mündlichen Verhandlung,
» erhöhte Chancen für einen Vergleich,
» Schnelligkeit des Verfahrens,
» höhere Akzeptanz eines Schiedsspruchs.
» Schiedsvereinbarung
Grundlage eines schiedsrichterlichen Verfahrens ist eine Schieds-
vereinbarung. Die Vereinbarung eines institutionellen Schieds-
gerichts gewährleistet die ausgewogene Zusammensetzung des
Schiedsgerichts und die rechtssichere Verfahrensgestaltung.
Es ist den Beteiligten auch möglich, spontan ein Schiedsgericht
zu bilden und die Verfahrensordnung selbst zu bestimmen.
Der Notar berät auch insoweit über die richtige Rechtsgestaltung.
» Sondereigentum
sind die Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Garagen oder
Tiefgaragenstellplätze. Es kommt auf den Einzelfall an. Maßgeblich
ist die Teilungserklärung.
» Sondernutzungsrechte
geben einzelnen Wohnungseigentümern das Recht, Teile des
gemeinschaftlichen Eigentums alleine zu nutzen (z.B. oberirdische
Pkw-Stellplätze, Terrassen, Gartenflächen oder Dachspeicherräume).
» Stiftung
» Testament, eigenhändig
Der Erblasser muss die Erklärung von der ersten bis zur letzten
Zeile selbst von Hand schreiben und unterzeichnen. Bei einem
gemeinschaftlichen Testament, für Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartner möglich, recht es aus, wenn einer eigenhändig
schreibt und beide unterzeichnen. Immer soll deutliche werden,
dass es sich um ein Testament handelt. Ort und Datum werden
angegeben, damit keine Zweifel über die Wirksamkeit entstehen.
» Trennungsvereinbarung
schafft die Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung.
Sie macht einen Vorschlag für das Sorgerecht und regelt den
Kindesunterhalt. Die Partner einigen sich über die Verteilung von
Hausrat und sonstigem Vermögen, weisen die bisher gemeinsame
Wohnung zu und legen etwaige Ausgleichsleistungen aufgrund
des Zugewinnausgleichs fest. Weitere Folgen von Trennung und
Scheidung (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Erbrecht) werden
erörtert und - wenn erforderlich - geregelt.
» Unternehmen
siehe Firma
» Unternehmensnachfolge
Die Unternehmensnachfolge ist ein Sonderfall der Übertragung
eines Unternehmens oder der Gesellschafterrechte an einem
Unternehmensträger durch Schenkung, vorweggenommene
Erbfolge oder Verkauf. Den richtigen Weg zu finden, ist nicht
nur rechtlich und steuerlich, sondern auch wirtschaftlich und
emotional eine Herausforderung. Hier kann der Notar seine
gesellschaftsrechtliche, familien- und erbrechtliche Kompetenz
einbringen. Er kann als überparteilicher Berater die Interessen
aller Beteiligten koordinieren, die Vorschläge der weiteren Rat-
geber (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater,
Bank) zusammenfassen und diese in der Vertragsgestaltung um-
setzen.
» Unternehmensträger
ist, wem Rechte und Pflichten aus dem Unternehmen juristisch
zugeordnet werden: z. B. eine Einzelperson, eine Gesellschaft,
eine Genossenschaft, ein Verein oder eine andere Körperschaft.
» Vereinsregister
In das Vereinsregister werden alle Vereine eingetragen, die selbst
Träger von Rechten und Pflichten sein sollen (Rechtsfähigkeit).
Die Vereinsregister werden bei den Amtsgerichten geführt.
Örtlich zuständig ist das Amstgericht, in dessen Bezirk der Verein
seinen Sitz hat. Einzutragen sind der Name des Vereins, sein Sitz,
der Vorstand und dessen Vertretungsbefugnis. Jeder, der sich im
Vereinsregister über einen Verein informiert, kann sich auf die
Eintragung verlassen. Das Vereinsregister dient als öffentliches
Register der Rechtsicherheit.
» Verfügung von Todes wegen
Der Erblasser kann in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen,
wer sein Erbe wird und damit die Erbschaft erhält. Mit einem Ver-
mächtnis kann er Einzelgegenstände verteilen. Die Grabpflege z. B.
kann er durch eine Auflage absichern. Ein Testamentsvollstrecker
kann damit beauftragt werden, den Nachlass zu Verteilen oder für
eine bestimmte Zeit für die Erben zu verwalten.
» Versorgnungsausgleich
Auch diese gesetzliche Regelung geht von der Alleinverdienerehe
aus. Der Versorgungsausgleich ist zum Beispiel notwendig, wenn
ein Ehepartner wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder
keine Möglichkeit hatt, selbst Rentenanwartschaften zu erwerben.
Ungerechte Ergebnisse können entstehen, wenn die Altersver-
sorgung bei einem Partner über Rentenanwartschaften, beim
anderen über angespartes Vermögen gesichert werden soll.
Das Gesetz ermöglicht individuelle Gestaltungen.
» Vollstreckbare Urkunde
Ein Vertragsschluss beim Norta ermöglicht es, Forderungen sofort
vollstreckbar zu machen. Im Klartext: Ohne langwieriges und
teures Gerichtsverfahren kann der Gläubiger sein Recht durchsetzen.
In einem Kaufvertrag kann sich der Käufer ohne Zusatzkosten das
Recht geben lassen, die Wohnung ab einem bestimmten Termin
zwangsweise räumen zu lassen; im Gegenzug kann er sich wegen
der Kaufpreiszahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen.
» Vormerkung
Die Vormerkung sichert die Eintragung eines Rechts. Die Ein-
tragung einer Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvor-
merkung genannt) sichert den Anspruch des Käufers auf
Eigentumsübertragung an dem veräußerten Grundstück,
das heißt, dieses wird für den Käufer „reserviert“.
» Vorsorgevollmacht
siehe Generalvollmacht
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» Zugewinnausgleich
für den gesetzlichen Güterstand bedeutet, dass der während der
Ehe erzielte Zugewinn am Ende der Zugewinngemeinschhaft aus-
geglichen wird. Wenn Eheleute sich scheiden lassen, wird für jeden
Ehepartner die Vermögensentwicklung ausgerechnet. Wer in der
Ehe mehr angespart hat als der andere, muss einen Ausgleich in
Höhe der Hälfte von diesem "mehr" zahlen. Was ein Ehepartner
geschenkt bekommen oder geerbt hat, wird nicht als Zugewinn
angerechnet. Nur die Wertveränderung spielt eine Rolle. Das Gesetz
kann aber ungerecht sein, wenn ein Ehepartner zu Beginn der Ehe
mehr Schulden als Vermögen hat. Hier muss eine besondere Verein-
barunge getroffen werden.
» Zugewinngemeinschaft
Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen; das gilt auch für
Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
Deshalb haftet jeder Ehegatte auch nur für seine eigenen
Schulden. Wer einen Kreditvertrag mit seinem Ehepartner mit-
unterschreibt, macht eigenen Schulden und haftet deshalb
auch. Hier ist Aufmerksamkeit geboten.
» Zugewinngemeinschaft, modifiziert
Modifizierte Zugewinngemeinschaft bedeutet: Die Vorteile des
gesetzlichen Güterstands werden beibehalten, aber das Modell
den individuellen Bedürfnissen der Eheleute angepasst. Oft wird
vereinbart, dass Wertveränderungen für bestimmte Vermögens-
gegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden
(z. B. Betriebsvermögen). Das ist meist gerechter als die Güter-
trennung mit ihren Nebenwirkungen.
Quelle: DNotV GmbH